BIBA Elektro
Geschäftsführer: Klaus Baier
Alfred-Delp-Weg 10
63128 Dietzenbach
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Klaus Baier
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Änderung unserer Datenschutzbestimmungen
Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z.B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.
Fragen an den Datenschutzbeauftragten
Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail oder wenden Sie sich direkt an die für den Datenschutz verantwortliche Person in unserer Organisation:
Klaus Baier
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Allgemeine Montage-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen
uns und dem Besteller. Sie gelten auch für alle im Zusammenhang
hiermit stehenden Angaben in Broschüren, Preislisten,
Werbeanzeigen, Internetseiten oder ähnlichen Medien.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestanteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
3.Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten
oder Entgegennahme von Zahlungen durch uns bedeutet
kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
4.Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des
Bestellers im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere
§ 28 BDSG) per EDV zu speichern und zu verarbeiten.
II. Vertragserklärungen, Handelsklauseln
1. Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst
durch unsere Auftragsbestätigung in schriftlicher oder in Textform
(§ 126 b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von
uns ausgeführt worden sind.
2. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines
Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen ebenfalls der
gleichen Form.
3. Der Besteller ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden. Der
Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme innerhalb
dieser Frist bestätigen oder die Lieferung ausführen.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer.
Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung
nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss
eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
5. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung
unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich
zurückerstattet.
6. Handelsklauseln nach den International Commercial Terms
(INCOTERMS) gelten in der Fassung 2000.
III. Vorleistungen des Bestellers
1. Der Besteller trägt dafür Sorge, dass geeignete Räume oder
Plätze zur Zwischenlagerung der angelieferten Elemente und
Materialien, sowie Werkzeugen und Montagehilfsmittel an
der Baustelle zur Verfügung gestellt werden. Kosten durch
erneute Anlieferung oder Zwischenlagerung an anderen Orten
oder zusätzliche Aufwendungen zur Überbrückung der
Entfernung zwischen Lagerplatz und Baustelle werden zusätzlich
berechnet. Die genauen Lagerzonen mit Abmessungen
werden uns durch den Besteller spätestens eine Woche
vor Anlieferung bekannt gegeben.
2. Die im Angebot/Vertrag aufgeführten oder notwendigen
bauseitigen Vorarbeiten sind Voraussetzung für eine termingerechte
Bearbeitung des Auftrages.
3. Für Verzögerungen, welche durch unzureichende Vorarbeiten
oder Behinderungen durch parallel ausgeführte Arbeiten
anderer Lieferanten oder des Bestellers selbst verursacht
werden, wird deshalb keine Verzugsentschädigung oder Vertragsstrafe
gezahlt. Dies gilt auch dann, wenn die bauseitig
zu erbringenden Leistungen von uns nicht angemahnt wurden,
oder wenn Behinderung nicht angezeigt wurde.
4. Auf Verlangen unterstützt der Besteller uns bei der Beschaffung
von Auskünften über auftragsbezogene gesetzliche und
behördliche Vorschriften, sowie über damit verbundene Gebühren.
5. Es ist Sache des Bestellers, vor Beginn der Werkleistungen
auf seine Kosten eine erforderliche Baugenehmigung oder
sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen einzuholen.
IV. Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen
1. Die Ausführung erfolgt gemäß den vereinbarten technischen
Vorschriften mit branchenüblichen Toleranzen. Zusicherungen
von Eigenschaften bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung.
2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Dabei bestimmen wir
Versandart, Versandweg und Frachtführer.
3. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B.
Muster, Abbildungen, Zeichnungen sowie Gewichtsangaben
sind nur annähernd maßgebend. Änderungen, insbesondere
hinsichtlich Konstruktion und Material behalten wir uns vor,
soweit der Vertragsgegenstand und dessen Funktion nicht
wesentlich geändert werden.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Nicht zur Ausführung kommende Angebote und Unterlagen
sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
IV. Preise
1. Soweit nicht anders vereinbart verstehen sich alle Preise unfrei
ab Lager bzw. Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung
und Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlich gültiger
Höhe. Bei Vereinbarung eines Gesamtpreises einschließlich
Montage wird einwandfreier Zugang zum Aufstellungsort, sofortige
Abladung durch den Besteller und trockener sowie
besenreiner Aufstellungsort vorausgesetzt.
2. Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als vier Monate
nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger
Benachrichtigung des Bestellers und vor Ausführung der Leistung
oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder
Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen
außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung
erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen,
Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von
Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung
von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen
innerhalb von vier Monaten gilt in jedem Fall der am Tag
des Vertragsabschlusses gültige Preis.
V. Zahlungen
1. Die Preise sind nach Vereinbarung zahlbar. Sollten keine
Vereinbarungen getroffen worden sein, werden die Preise
zu 50% der Auftragssumme bei Lieferung der Komponenten
bzw. bei Beginn der Verlege-/Installationsarbeiten, zu
40 % der Auftragssumme bei Beendigung der Verlege-/Installationsarbeiten
und zu 10% der Auftragssumme bei erfolgter
Inbetriebnahme bzw. Abnahme fällig. Der Kunde erhält
über den jeweiligen Teilbetrag eine Rechnung. Der Besteller
kommt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug,
wenn er nicht spätestens 14 Tage nach erbrachter
(Teil)Leistung zahlt. Als Zahlungsstaffel gilt in diesem Fall
vereinbart.
2. Wird die Abnahme der Anlage aus Gründen, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, verschoben, so regelt sich
die Abnahme und damit die Zahlung der 3. Rate nach Abschnitt
VII.
3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug sind wir berechtig,
Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu
verlangen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen und geltend zu machen.
4. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel
nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechsel- und
sonstige Spesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers
und sind sofort zur Zahlung fällig.
5. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder
Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Nichteinleitung eines
der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung
der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von
Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern
geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen
– auch im Falle der Stundung – sofort fällig. Außerdem sind
wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare
Vorauszahlung auszuführen, nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VI. Liefer- und Leistungszeiten; Verzug
1. Lieferzeitangaben gelten nur annähernd. Vorzeitige Lieferungen
und Teillieferungen sind zulässig. Der Beginn der von
uns angegebenen Lieferzeit setzt in jedem Fall die Abklärung
aller technischen Fragen voraus, außerdem den rechtzeitigen
Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Zeichnungen,
Schaltpläne, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben,
Spezifikationen und sonstiger vom Besteller zu erbringender
Mitwirkungshandlungen. Richtige und rechtzeitige
Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Mangels dieser Voraussetzungen
gilt die Lieferzeit als entsprechend verlängert.
2. Wird der Beginn der Ausführung auf Wunsch des Bestellers
oder wegen fehlender bauseitiger Voraussetzungen verzögert,
so kann ab zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft
Lagergeld und eine Kostenpauschale in Höhe von 0,5
% des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche berechnet
werden; begrenzt auf 5% des Auftragswerts der eingelagerten
Lieferung, es sei denn, dass höhere Kosten durch
uns oder niedrigere Kosten durch den Besteller nachgewiesen
werden.
3. Wird die Ausführung durch höhere Gewalt, fehlende
bauseitige Voraussetzungen oder Annahmeverzug für voraussichtlich
längere Dauer als 2 Monate unterbrochen, ohne
dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so werden die bis
dahin ausgeführten Leistungen und angefallenen Kosten nach
den Vertragspreisen abgerechnet und durch den Besteller vergütet,
unabhängig von dem Fertigstellungsgrad. Hiervon unberührt
bleibt der Anspruch des Bestellers auf vertragsgemäße
Fertigstellung nach Wegfall des Hindernisses.
4. Kommen wir mit der Herstellung der Abnahmefähigkeit länger
als 10 Werktage in Verzug und erwächst dem Besteller
daraus ein Schaden, so kann der Besteller eine pauschale
Entschädigung in Höhe von 0,5 % pro volle Woche der Verspätung,
im Ganzen höchstens 5 % vom Wert des Teils der
Gesamtlieferung geltend machen, der infolge der Verspätung
nicht oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die
Überschreitung vereinbarter Zwischentermine begründet keinen
Lieferverzug. Weitergehende Schadensersatzansprüche
bestimmen sich nach Ziff. XII. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers
ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Festhalten am Vertrag
ist für ihn nicht mehr zumutbar und erbrachte Teilleistungen
wären für ihn ohne Interesse.
5. Falls wir in Lieferverzug geraten, ist der Besteller berechtigt,
uns eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen
zu setzten. Erfolgt die Lieferung nicht und will der Besteller
deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz
statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns
dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen
weiteren Nachfrist anzudrohen.
VII. Abnahme
1. Der Termin zur Abnahme ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen.
Anderenfalls ist das Werk unmittelbar nach seiner
Fertigstellung abzunehmen.
2. Leistungen gelten als abgenommen, wenn die probeweise
Inbetriebnahme erfolgreich verlaufen ist. Sie gelten ferner als
abgenommen, wenn der Besteller das Werk in Gebrauch
nimmt.
3. Kommt der Besteller oder sein Bevollmächtigter seiner Verpflichtung
zur Abnahme und Übernahme zum Abnahmezeitpunkt
nicht nach, so gilt das Werk 14 Kalendertage nach
der von uns angezeigten Abnahmebereitschaft – außer bei
berechtigter Abnahmeverweigerung - als abgenommen und
übergeben. Unerhebliche, die Funktion nicht beeinträchtigende
Mängel hindern die Abnahme nicht.
4. Abs. 3 gilt auch dann, wenn bauseitige Anschlüsse oder
sonstige bauseitige Voraussetzungen fehlen und eine Funktionsprüfung
verhindern, eine Funktionsfähigkeit im übrigen
jedoch anzunehmen ist.
5. Wird aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, ein
erneuter Abnahmetermin notwendig, so werden alle hiermit
verbundenen Kosten dem Besteller zusätzlich belastet.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen
aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Soweit der
Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden
wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte freigeben. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt
geltend machen, liegt darin nur dann auch ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn wir dies zuvor ausdrücklich schriftlich
erklärt haben.
2. Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen
aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Der Besteller
ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern.
Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits,
ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um
Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit
seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen
Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits
jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie
die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt
an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den
Erwerbern die Abtretung bekannt zugeben und uns die zur
Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus
dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange
er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß
erfüllt.
3. Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt
sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue
Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum
zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes
unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten
anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit
einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder
vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon
jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt
der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer
Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine
Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich
zu benachrichtigen.
5. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem
Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum
Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen
Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
IX. Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferpflichten; tritt eine wesentliche
Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden
Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen,
behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen
oder wenn uns Unterlieferanten aus den vorgenannten
Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß
beliefern.
X. Beschaffenheit der Ware, Garantie
1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in
unseren Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen
beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung stellen keine
Beschaffenheitsangaben zu der Kaufsache dar. Der Besteller
ist unabhängig davon verpflichtet, unsere Produkte und Leistungen
auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch
selbst zu prüfen.
2. Für die Einhaltung der Maße und technischen Daten gelten
die einschlägigen DIN/EN-Normen. Von uns angegebene Maße
und Daten in Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten
nur annähernd.
3. Für unsere Produkt- oder Leistungsangaben übernehmen wir
keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung.
Unsere Produktbeschreibungen und -angaben beschreiben
nur die Beschaffenheit unserer Produkte und Leistungen
und stellen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Die
Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine
Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt
der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich
das Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.
4. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
5. Wir behalten uns technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung
vor.
XI. Rechte des Bestellers bei Mängeln
1. Die von uns erbrachten Leistungen entsprechen den geltenden
deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung
anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir
keine Gewähr. Der Besteller ist verpflichtet, bei Erbringung
der Leistung im Ausland die Konformität mit den maßgeblichen
Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen
und ggf. Anpassungen vorzuschlagen.
2. Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung und
Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder
die Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung lediglich unerheblich
gemindert ist.
3. Soweit unsere Lieferung und Leistung mangelhaft ist und
dies vom Besteller rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB
beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern
oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns Gelegenheit
innerhalb angemessener Frist von mindestens zehn
Arbeitstagen zu gewähren.
4. Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die
Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der
Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen
Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung
mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt
ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor
ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren
Nachfrist androht.
6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB bleiben
unberührt; diese bestehen gegen uns jedoch nur insoweit,
als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat.
7. Bei Transportschäden sind die Fristen der Transportversicherer
einzuhalten. Bei beschädigten Sendungen darf der Besteller
keine „reine“ Quittung erteilen, sondern muss unverzüglich
eine Tatbestandsaufnahme über die beschädigte Sendung veranlassen.
Festgestellte Beschädigungen sind unverzüglich
schriftlich an uns und auch den Frachtführer zu melden. (Hierzu
ein wichtiger Hinweis: Durch die Verwendung von Kistenöffnern
beim Öffnen von Kisten und Verschlägen kann eine
Beschädigung des Inhalts vermieden werden).
XII. Schadensersatz
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über
die Regelung in Ziff. XI. hinausgehende Ansprüche des Bestellers
– gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der
Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht
für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden
des Bestellers. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,
ein Personenschaden vorliegt oder ein Schadensersatzanspruch
nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.
3. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen,
ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise
entstehenden Schaden beschränkt.
4. Darüber hinaus haften wir nur im Rahmen der bei uns bestehenden
Versicherungsdeckung, soweit wir gegen den aufgetretenen
Schaden versichert sind und aufschiebend bedingt
durch die Versicherungsleistung.
5. Im übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
6. Die Abtretung der in Ziff. XI. und XII. geregelten Ansprüche
des Bestellers ist ausgeschlossen.
XII. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer
Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer
Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr.
2. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke
und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch)
und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere
Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits
und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
XIII. Nutzungsrechte
1.Die Einräumung von Nutzungsrechten, insbesondere an von
uns erbrachten schutzrechtsfähigen Leistungen oder von uns
hergestellter oder vertriebener Software, wird erst wirksam,
wenn der Besteller die geschuldete Vergütung vollständig an
uns entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis zur Entrichtung
der vollständigen Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte
bei uns.
2.Sofern nichts anderes vereinbart ist, erhält der Besteller ein
nichtausschließliches und nichtübertragbares Nutzungsrecht,
insbesondere unter Ausschluss der Rechte auf Vervielfältigung,
Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und Bearbeitung
nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Der Be-
steller darf die Software nur im Rahmen des Vertrages nutzen;
dies gilt insbesondere für die Vervielfältigung und die
Weitergabe an Dritte. Diese sind in der Regel nicht zulässig.
3.Werden wir aufgrund eines Verstoßes des Bestellers gegen
Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte im Zusammenhang
mit der gelieferten Software in Anspruch genommen,
so hat uns der Besteller von allen Ansprüchen Dritter
freizustellen.
XIV. Geheimhaltung
1. Alle von uns stammenden geschäftlichen oder technischen
Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebener
Ware zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder
Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich
öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weiterveräußerung
durch den Besteller bestimmt wurden, Dritten
gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen im eigenen Betrieb
des Bestellers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt
werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen
werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung
verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum.
Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis
dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder geschäftlich
verwendet werden.
2. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen
(gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien
oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände
unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben
oder zu vernichten.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand – je
nach Höhe des Streitwertes – das Amtsgericht Frankfurt
oder das Landgericht Frankfurt am Main; wir
sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Geschäftssitz
zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderen ergibt,
ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht
mit Ausnahme des Wiener – UN – Kaufrechts sowie der
Anknüpfungsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung
verweisen.
XV. Teilunwirksamkeit
Sollten ein oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Es gilt dann eine Ersatzklausel, die der unwirksamen
Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten
kommt.